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Hallo Eddi,
das war kein Angriff!!!! Ich möchte nur die gesetzlichn Grundlagen haben!!!! Auch die EU-Kommisare haben für alles eine Lösung und scheißen ein!!!:clap: Und so jung ist das Pferd auch nicht!!! Aber wenn ich mich so aus dem Fenster lehne, dann muss ich wissen, über was ich rede!!!! Für meine Person kann ich dir nur so viel sagen, dass ich immer im Rahmen des gesetzlichen bleibe. Leider musste ich feststellen, dass etliche TÜV-Prüfer in der Zeit stehen geblieben sind!!!!:clap:
Sie wollen bestimmte Sachen nicht, weil sie keine Ahnung haben!!!!
MfG
Cuno-Frank
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Das mit den Prüfern ist richtig. Bloß den User wegen seines "Basteltriebes" auf die Suche nach dem richtigen Prüfer schicken ist auch so ne Sache. Wenn man den Jungs mit Gesetzestext kommt zeigen viele gleich auf die Tür.
Lg Eddi
Willst du den Herrgott zum Lachen bringen.......Mach Pläne :pfeif:
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Hallo zusammen.
Da wird einem ja ganz schwindelig und einiges scheint durcheinander zu geraten. Die Rücklichter haben weder 21, nicht 10 und auch keine 5 Watt. Habe soeben nachgesehen. Auf beiden Seiten wird die Rücklichtabteilung mit PY21/4 watt bestückt. Die 21watt sind für die Nebelschlussleuchte. Die anderen lampen sind sämtlich P21watt. Die begrenzungsleuchte würde mit einer r10 watt bestückt werden. 4watt sind außergewöhnlich, sind aber so vorgesehen und leuchten stark genug. 10watt als rückleuchte wären wohl viel zu hell. Mir ist übrigens noch aufgefallen, dass die Stelle für die seitenbeleuchtung vollständig von innen nach aussen mit kunststoff abgedecht ist. Die müsste ausgeschnitten :eek:werden, damit es uberhaupt zur seite leuchtet. Denke ich jedenfalls. Nicht schön. Aber immer noch besser als ein Maggiloch im Knie



Gruß Heinz
:drive:
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Hier mal der passende Auszug aus der StVZO
§51a 3. (3)
http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_51a.php
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Übrigens: Bei mir ist das schon ausgeschnitten gewesen, habe da nichts gemacht. Und nochmal betone ich, dass ich an der Leuchtleistung nichts verändert habe :engel:
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Hier noch die genau Stelle, die Beweise, dass Cuno-Frank und ich Recht haben:
Ist die hintere Seitenmarkierungsleuchte mit der Schlussleuchte, Umrissleuchte, Nebelschlussleuchte oder Bremsleuchte zusammengebaut, kombiniert oder ineinandergebaut oder bildet sie den Teil einer gemeinsam leuchtenden Fläche mit dem Rückstrahler, so darf sie auch rot sein.
:clap:
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hallo guten morgen!
irgendwie versteh ich den tenor des threads zwischenzeitlich nicht - wer hilft mir bitte?
ein tn schreibt, was er vorhat und bittet dazu um meinungsbildung. dann sagen etliche fachleute ihre ganz persönlichen meinungen zu dem thema - allerdings dezent voneinander abweichend, aber durchaus begründet.
an dieser stelle wäre für mich doch ende der fahnenstange, denn der tn muss jetzt selbst entscheiden, welchem der hinweise er weiter nachgeht und welche hintergründe er dazu ggf. aufklärt und ob er das nun so oder so oder gar nicht umsetzt.
(er ist eigentümer und halter - und damit für alles verantwortlich, was er mit seinem fahrzeug macht. und ein nachträglich durch einen gutachter festgestelltes erlöschen einer be wäre wohl für nahezu alle von uns bei einem grösseren unfall sicher der persönliche supergau!)
ich finde es deshalb durchaus positiv, auch auf evtl. juristische und versicherungsrechtliche problematiken hinzuweisen - gerade das macht für mich ein vielseitiges und fachkundiges forum aus.
aber eine diskussion darüber >> - "wer hat nun recht" - finde ich persönlich als eher überdenkenswert und würde die gerne vermeiden wollen....
nur meine meinung.
:bier:
:bier:
Ein herzlicher Sternengruss aus Franken!
Heiner
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Es geht nur darum, die aktuelle Gesetzeslage zu verstehen. Meine Frage war nicht, ob das erlaubt ist (denn das steht klar in der StVZO), sondern wie ich das zum Laufen bringe ohne, dass die Anzeige "Defekt" anzeigt.
De jure: Es darf angebracht werden.:daumenh:
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Sean schrieb:Es geht nur darum, die aktuelle Gesetzeslage zu verstehen. Meine Frage war nicht, ob das erlaubt ist (denn das steht klar in der StVZO), sondern wie ich das zum Laufen bringe ohne, dass die Anzeige "Defekt" anzeigt.
De jure: Es darf angebracht werden.:daumenh:
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