05.08.14, 15:37
Hallo,
wenn eine Reinigungsanlage verbaut ist muss sie auch funktionieren, sonst wird es mit dem Tüv kritisch....aber grds. brauchen vor dem 01.04.2000 zugelassene Fahrzeuge keine Reinigungsanlage.
Für alle Leseratten nochmal auzugsweise:
"In § 50 neuer Absatz 10 "Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht" wird nunmehr vorgeschrieben, dass Kfz mit Scheinwerfern für Fern-
und Abblendlicht, die mit Gasentladungslampen ("Xenon-Licht") ausgestattet sind, mit einer automatischen Leuchtweitenregulierung ausgerüstet sein müssen. Dies gilt für erstmals in den Verkehr kommende Fz ab 1. Juli 2000 und für bereits im Verkehr befindliche Fz, die nach dem 1. April 2000 mit Gasentladungslampen ausgestattet werden (Gasentladungslampen strahlen ein hellweißes, fast ins bläuliche gehendes Licht aus und werden von Autofahrern häufig als blendend empfunden).
Es sind Sonderfälle bekannt geworden von Pkws, die nicht mit Scheinwerfer-Reinigungsanlagen und automatischer Leuchtweiten- Regelungseinrichtungen ausgestattet sind. Dann sind diese im Einzelverfahren nach § 21 StVZO auf Grund nationaler Bestimmungen unter ganz bestimmten Voraussetzungen zugelassen."
Grüsse
Ludger
wenn eine Reinigungsanlage verbaut ist muss sie auch funktionieren, sonst wird es mit dem Tüv kritisch....aber grds. brauchen vor dem 01.04.2000 zugelassene Fahrzeuge keine Reinigungsanlage.
Für alle Leseratten nochmal auzugsweise:
"In § 50 neuer Absatz 10 "Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht" wird nunmehr vorgeschrieben, dass Kfz mit Scheinwerfern für Fern-
und Abblendlicht, die mit Gasentladungslampen ("Xenon-Licht") ausgestattet sind, mit einer automatischen Leuchtweitenregulierung ausgerüstet sein müssen. Dies gilt für erstmals in den Verkehr kommende Fz ab 1. Juli 2000 und für bereits im Verkehr befindliche Fz, die nach dem 1. April 2000 mit Gasentladungslampen ausgestattet werden (Gasentladungslampen strahlen ein hellweißes, fast ins bläuliche gehendes Licht aus und werden von Autofahrern häufig als blendend empfunden).
Es sind Sonderfälle bekannt geworden von Pkws, die nicht mit Scheinwerfer-Reinigungsanlagen und automatischer Leuchtweiten- Regelungseinrichtungen ausgestattet sind. Dann sind diese im Einzelverfahren nach § 21 StVZO auf Grund nationaler Bestimmungen unter ganz bestimmten Voraussetzungen zugelassen."
Grüsse
Ludger
LG Ludger
Es ist nie zu spät für eine glückliche Kindheit :daumenh:
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