redbull1980 schrieb:Stimmt wie komm ich denn auf 24 :frage: 18 Fahrzeuge sind aber auch genug
Hallo Ingo.
Bei Spassausfahrten sind sog. Konvoifahrten nahezu nie genehmigungsfähig.
Da ich meinen Spass haben werde, mache ich mir über unsere "Kleingruppe" mit rund 20 Fahrzeugen keine allzugrossen Gedanken hinsichtlich der doch schwammigen gesetzlichen Auslegung. Hat im Spessart auch geklappt:clap:. Wenn wir partnerschaftlich im Verkehr unterwegs sind und nicht negativ auffallen, sollte es kein Prob geben.
I. Allgemeine Verkehrsregeln
§29 Übermäßige Straßenbenutzung
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(1) Rennen mit Kraftfahrzeugen sind verboten.
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(2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmer oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird;
Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, daß die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.
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(3) Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit
Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart dem Führer kein ausreichendes Sichtfeld läßt.
Gruss
-Chris-:bier: