18.11.11, 10:32
§ 22b Missbrauch von Wegstreckenzählern und Geschwindigkeitsbegrenzern
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. die Messung eines Wegstreckenzählers, mit dem ein Kraftfahrzeug ausgerüstet ist, dadurch verfälscht, dass er durch Einwirkung auf das Gerät oder den Messvorgang das Ergebnis der Messung beeinflusst, ...
Also nochmal: §§22 ist nicht mehr aus den VERKAUF beschränkt, das war ja die Novelle des Gesetzes! Messung verfälschen "auch zum eigenbedarf" verboten, KI anpassen erlaubt
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. die Messung eines Wegstreckenzählers, mit dem ein Kraftfahrzeug ausgerüstet ist, dadurch verfälscht, dass er durch Einwirkung auf das Gerät oder den Messvorgang das Ergebnis der Messung beeinflusst, ...
Also nochmal: §§22 ist nicht mehr aus den VERKAUF beschränkt, das war ja die Novelle des Gesetzes! Messung verfälschen "auch zum eigenbedarf" verboten, KI anpassen erlaubt
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