Hi Doc,
ich habe mal etwas herausgesucht, ich hoffe, dass ich deine Frage annähernd beantworten kann:
Fiktive Abrechnung ohne Reparatur
Für den Geschädigten gibt es keine Reparaturpflicht, rechnet er nach Unfall nach Gutachten ("fiktiv") ab und lässt den Schaden NICHT reparieren, so bekommt er nur den Betrag des Gutachtens
OHNE die Mehrwertsteuer ersetzt. Eine fiktive Abrechnung ist legitim!!!
Achten Sie in diesem Fall darauf, dass Ihnen bei den Arbeitskosten nicht ein abstrakter Mittelwert (MSV =
Mittelwert der
Stunden
verrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und Fachwerkstetten) gutgeschrieben wird. Sie haben laut Urteil des BGH anrecht auf den Stundenlohn einer Markenwerkstatt, sofern Ihr Auto nicht älter als drei Jahre ist oder regelmäßig in vertragsgebundenen Werkstätten gewartet oder repariert wurde.
BHG Urteil v. 29.04.03 AZ: VI ZR 398/02: "Ein Geschädigter, der "fiktiv" abrechnet, darf von der Versicherung den Stundenlohn einer Markenwerkstatt verlangen. Es ist nicht zulässig, wenn die Versicherung nur den "MSV-Wert" anerkennt."
Weitere "beliebte" Kürzungen gibt es beim "UPE-Aufschlag" und bei den "Verbringungskosten".
- Der UPE-Aufschlag (unverbindliche Preisempfehlung) wird auf Originalersatzteile erhoben. Es ist die Marge, die die Werkstatt gegenüber den Listenpreisen an den Teilen verdient. Der UPE-Aufschlag liegt in der Regel zwischen 5 und 15 Prozent auf die Ersatzteile.
- Verfügt die Werkstatt über keine eigene Lackiererei, so fallen Verbringungskosten an. Das Fahrzeug wird dann zu einer externen Lackiererei verbracht und wieder abgeholt. Die Kosten für diesen Transport nennt man Verbringungskosten.
Auch der UPE-Aufschlag und die Verbringungskosten können von der Versicherung nicht gestrichen werden, selbst bei der "fiktiven" Abrechnung sind sie zu erstatten.
Totalschaden
Bürgerfreundlich ist ein Urteil des BGH vom 08.12.2009 mit dem Aktenzeichen VI ZR 119/09, welches auch 130%-Regelung genannt wird.
Normal erleidet jedes Auto einen wirtschaftlichen Totalschaden, dessen Reparaturkosten nach einem Unfall höher sind, als der aktuelle Zeitwert.
Der BGH hat jedoch entschieden, dass die Reparaturkosten auch 130% betragen dürfen,
wenn das Fahrzeug anschließend länger als sechs Monate genutzt wird.
Sinn des Urteils ist es dem Fahrzeughalter die Möglichkeit zu geben, das ihm vertraute Fahrzeuge weiter nutzen zu können.
LG Ersin