Cochese schrieb:So nicht ganz richtig: Bagatellschäden müssen beim Fahrzeugverkauf nicht angegeben werden. Was das nun genau ist entscheidet sich nach dem Einzelfall. Ich hatte aus alten Entscheidungen mal eine Grenze von ca. 1.000,- DM im Hinterkopf, mögen jetzt also € 1.000,- sein. Ich meine aber, dass die Bagetelle weniger nach den Kosten als nach dem Aufwand der Beseitigung. Werden geschraubte Teile ausgetauscht, handelt es sich wohl immer um eine Bagatelle...
So auch nicht ganz richtig.
Grundsätzlich gemäß der Rechtssprechung sind alle Unfallschäden angabepflichtig.
PUNKT.
Damit ist man zumindest immer auf der sicheren Seite wenn es z.B. um Nachlackierungen etc. geht.
Unfallschäden sind im Sinne der Versicherung und der Gerichte "Schäden von aussen, unmittelbar und mit mechanischer Gewalt.
Das heißt, jeder Anstoß mit sichtbarem oder auch unsichtbarem aber vorhandenem Schaden ist angabepflichtig.
Das mit den geschraubten Teilen kann locker 10.000€ überschreiten, denke nur daran dass z.B. Kotflügel, Motorhaube, Stoßfänger und ein oder zwei Türen einer Seite zu tauschen sind.
Alles geschraubte Teile, keine Richtarbeiten erforderlich und
trotzdem gibt es eine erhebliche merktantile Wertminderung je nach Alter des Fahrzeuges. Dies begründet sich einfach darauf dass der Käufer lieber ein unfallfreies als ein repariertes Fahrzeug kauft, dies ist nicht (oder nicht nur) abhängig davon ob geschraubt oder geschweißt, "Rahmenschaden" etc.
Dass ist einfach die persönliche Abneigung gegen ein verunfalltes und regeniertes Fahrzeug. Das war zu Spitzenzeiten des Daimler-Benz-Konzernes etwas anders als die Lieferzeiten jenseits von gut und böse waren.
Da wurden Fahrzeuge mit bestehendem Unfallschaden zum Neupreis verkauft!!
mfg
Carsten