15.03.11, 14:57
Hallo Ralf,
über gute Kinderstube wurde hier bereits öfter diskutiert. Eine kurze Begrüßung/Anrede und ein Abschluss mit Gruß und Namen sollte jede Frage hier im Forum "einrahmen".
Nun zu deiner Frage zu § 21 (Quelle Dekra):
Landesspezifische Anpassungen überprüfen
Fahrzeuge aus dem Ausland in Deutschland zulassen
Prinzipiell sind Fahrzeuge den Vorschriften der Länder angepasst, in denen sie zum Verkauf angeboten werden. Durch diese landesspezifischen Anpassungen sind einzeln importierte Fahrzeuge für die Zulassung in Deutschland auf ihre Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und der Europäischen Union Bnach § 21 StVZO zu begutachten. Das gilt nicht für Fahrzeuge mit EG-Typgenehmigung.
Grundsätzlich sind dabei alle Abweichungen des Fahrzeuges von den geltenden Vorschriften abzustellen oder in ihrer Zulässigkeit zu beurteilen. Dabei gibt es drei Varianten.
1. Variante:
Umrüstung auf Fahrzeugteile, die den Vorschriften (StVZO, EU) entsprechen:
Beurteilung abweichender Fahrzeugteile auf ihre Zulässigkeit ("In-etwa-Wirkung"):
Ausnahmegenehmigung für nicht nach den oben genannten Varianten zu behandelnde Teile:
Die Verfahrensweise bei der Fahrzeugbegutachtung nach § 21 StVZO (z. B. am Fahrzeug erforderliche Umrüstungen, beizubringende Nachweise) und dabei entstehenden Kosten sollten vor Import des Fahrzeuges mit der abnehmenden Technischen Prüfstelle geklärt werden.
Über Umfang der Anpassungen von Japanimporten und den daraus resultierenden Kosten gibt es hier im Forum viele Informationen, einfach die Suchfunktion benutzen.
Viele Grüße
Armin
über gute Kinderstube wurde hier bereits öfter diskutiert. Eine kurze Begrüßung/Anrede und ein Abschluss mit Gruß und Namen sollte jede Frage hier im Forum "einrahmen".
Nun zu deiner Frage zu § 21 (Quelle Dekra):
Landesspezifische Anpassungen überprüfen
Fahrzeuge aus dem Ausland in Deutschland zulassen
Prinzipiell sind Fahrzeuge den Vorschriften der Länder angepasst, in denen sie zum Verkauf angeboten werden. Durch diese landesspezifischen Anpassungen sind einzeln importierte Fahrzeuge für die Zulassung in Deutschland auf ihre Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und der Europäischen Union Bnach § 21 StVZO zu begutachten. Das gilt nicht für Fahrzeuge mit EG-Typgenehmigung.
Grundsätzlich sind dabei alle Abweichungen des Fahrzeuges von den geltenden Vorschriften abzustellen oder in ihrer Zulässigkeit zu beurteilen. Dabei gibt es drei Varianten.
1. Variante:
Umrüstung auf Fahrzeugteile, die den Vorschriften (StVZO, EU) entsprechen:
- Einzelne lichttechnische Einrichtungen (z. B. Hauptscheinwerfer, Rückstrahler)
- Bereifung (z. B. Geschwindigkeitsindex)
- Elektrische Schaltung (z. B. getrennte Absicherung der Schlussleuchten)
- Geschwindigkeitsanzeige (z. B. Anzeigebereich bis Höchstgeschwindigkeit in km/h)
Beurteilung abweichender Fahrzeugteile auf ihre Zulässigkeit ("In-etwa-Wirkung"):
- Einzelne lichttechnische Einrichtungen (z. B. Schlussleuchten, Bremsleuchten)
- Sicherheitsgurte
- Scheiben
Ausnahmegenehmigung für nicht nach den oben genannten Varianten zu behandelnde Teile:
- Einzelne lichttechnische Einrichtungen (z. B. rote Blinker hinten)
- Fehlende Leuchtweitenregelung
- Fehlender Nachweis der Erfüllung der Abgasvorschriften nach EG-Richtlinie
- Kennzeichengröße
Die Verfahrensweise bei der Fahrzeugbegutachtung nach § 21 StVZO (z. B. am Fahrzeug erforderliche Umrüstungen, beizubringende Nachweise) und dabei entstehenden Kosten sollten vor Import des Fahrzeuges mit der abnehmenden Technischen Prüfstelle geklärt werden.
Über Umfang der Anpassungen von Japanimporten und den daraus resultierenden Kosten gibt es hier im Forum viele Informationen, einfach die Suchfunktion benutzen.
Viele Grüße
Armin

