R129-Forum

Normale Version: Nutzungsausfall bei Zweitfahrzeug?
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Hallo,
ich habe folgende Frage:

Bekommt man bei einem unverschuldeten Unfall (jmd. in unseren R129 reingefahren) den Nutzungsausfall bezahlt, wenn auf den Fahrzeughalter ein weiters Alltagsauto zugelassen ist? Das beschädigte Fahrzeug besitzt ein Saisonkennzeichen.
Die Versicherungen weigern sich in solchen Fällen wohl zu zahlen.
Sind hier Juristen oder ebenfalls betroffene, welche eine Lösung wissen?
Tipps wie "Frag doch mal nen Anwalt" bitte nicht posten.

Vielen Dank Wink
Ich weiss nicht, warum die Versicherung nicht zahlen sollte, wenn die Reparatur während der Gültigkeit des Saisonkennzeichens durchgeführt werden soll. Das eine Auto kann doch von Deiner Frau genutzt werden und das andere von Dir. Hast Du schon mal mit der Versicherung gesprochen und haben die es abgelehnt und wenn ja, mit welcher Begründung.
Gruß
Hardy
Also die Versicherung wird so argumentieren, dass ja ein weiteres Fahrzeug vorhanden ist und man somit von A nach B kommt ...

Ausserdem gibt es z.B. Urteile wie dieses im Netz zu finden:
"
Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az: I-1 U 50/11) hat in seinem Urteil vom 29.11.2011 wieder den seit Jahrzehnten gefestigten Grundsatz bestätigt, dass ein Nutzungsausfall nur dann beansprucht werden kann, wenn dem Geschädigten kein anderes Fahrzeug zur Verfügung steht. Auf die Art des Fahrzeuges, also auf emotionale Faktoren kommt es hierbei nicht an. Es ist nur erforderlich, dass das Ersatzfahrzeug „zumutbar“ ist.
Im zu entscheidenden Fall befand sich der beschädigte Oldtimer-Sportwagen des Klägers zwar über ein Jahr in Reparatur. Ihm stand aber während dieser Zeit ein Zweitwagen der gehobenen Mittelklasse zur Verfügung. Das Gericht stellte in diesem Fall u.a. fest, dass „… die rein individuell zu bewertende Schmälerung des Fahrvergnügens keinen ersatzfähigen Schaden darstellt“.
Es führte dann weiter aus: „… Das Vermögen des Geschädigten beinhaltet nicht nur den reinen Sachwert des Kfz, sondern auch die Möglichkeit zum ständigen Gebrauch und zur Nutzung desselben. Voraussetzung für einen Anspruch auf Ersatz eines Kfz-bezogenen Nutzungsausfallschadens ist die Feststellung, dass die Entbehrung der Nutzung für den Geschädigten „fühlbar“ gewesen sein muss, weil er das Kfz mangels eines weiteren geeigneten Kfz für seine alltägliche Lebensführung wirklich gebraucht hätte. An der „Fühlbarkeit“ der Nutzungsentbehrung fehlt es im vorliegenden Fall.

OLG Düsseldorf Az: I-1 U 50/11"
Moin ,
habe gerade das Gutachten für mein ,vom Nachbarn beschädigtes ,T Modell erhalten . Natürlich gibt es Nutzungsausfall ( 3 Autos zugelassen ).
Aber ich denke ,wenn meine Werkstatt über 1 Jahr für die Reparatur braucht ,wird sich die Versicherung meines Nachbarn auch querstellen haha. Die Reparaturdauer wird doch im Gutachten erfasst .
Grüsse von St Pauli
Alexander
Versicherung meint wohl, wegen dem Saisonkennzeichen ist es ein Spaßauto und deswegen kann darauf verzichtet werden ... Reparaturdauer sind übrigens mittlerweile 7,5 Monate Sad